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Satzung

des Ortsanglerverbandes „Zum Boddenhus“ e.V.

Sitz Elmenhorst

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Zum Boddenhus“ e.V.

2. Er hat seinen Sitz in Elmenhorst.

3. Die Eintragung erfolgte beim Kreisgericht Grimmen unter der Nummer VR-96.

4. Er gehört dem Landesanglerverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. und dem Kreisanglerverband Nord-Vorpommern an.

5. Er ist eine juristische Person, sein Sitz und Gerichtsstand ist Grimmen.

§ 2 Ziele und Aufgaben

1. Der Verband Elmenhorst ist eine einheitliche, unabhängige und demokratische Vereinigung der Angler.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Arbeit ist nicht auf Erwerbstätigkeit gerichtet. Etwaige Gewinne sind nur für satzungsmäßige Zwecke und Aufgaben zu verwenden.

2. Die Arbeit ist vorwiegend darauf gerichtet,

a) die Möglichkeiten und Voraussetzungen für alle Formen des Angelns, die der Gewässerordnung des Landesanglerverbandes entsprechen, zu erhalten und damit den Wünschen und Bedürfnissen vieler Bürger nach sinnvoller Freizeitgestaltung und Erholung zu entsprechen.

b) Zum Natur- und Umweltschutz hauptsächlich durch die Pflege der Gewässer und die Erhaltung der Fauna und Flora beizutragen.

3. Es wird weiterhin gearbeitet auf

a) die aktive Mitarbeit in den Umwelt-, Gewässer-, Landschaft-, Natur- und Tierschutzfragen mit den entsprechenden örtlichen Vertretungen, Behörden und Verbänden;

b) die Erhaltung und Wiederherstellung geeigneter Biotope für Tiere und Pflanzen;

c) die Ausbreitung des waidgerechten Fischens mit der Angel;

d) die Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen;

e) die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Ziele und Aufgaben des Verbandes, über Gewässerverunreinigungen, Fischsterben sowie sonstige Umweltschäden;

f) die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimischen Gewässern durch Einhaltung der Schonbestimmungen und Schutzmaßnahmen;

g) die ideelle und materielle Förderung bestehender Jugendgruppen.

4. Der Verband setzt sich für die Reinhaltung der Gewässer sowie für die Förderung und Erhaltung der Volksgesundheit durch Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden ein.

5. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher Betätigung und Gesunderhaltung der Mitglieder.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Verbandes ist die Zeit zwischen Jahresmitgliederversammlungen, die nach der Saison in den Monaten November/Dezember eines jeden Jahres einberufen werden und auf der die Berichterstattung und die Entlastung des Vorstandes erfolgt.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verband hat

- ordentliche Mitglieder

- fördernde Mitglieder

- Ehrenmitglieder

2. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Mitgliedschaft des Antragstellers wird nach Verpflichtung auf diese Satzung und Aushändigung des Ausweises wirksam.

3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die als Freunde oder Förderer Beziehungen zum Angeln pflegen.

4. Bürger, die sich besonders um die Förderung des Angelns oder des Verbandes verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Jahresmitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

5. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verband ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Ausschluss eines Mitgliedes auf der Grundlage der Nichteinhaltung der Satzung bzw. der Hafenordnung sowie der nicht nachgekommenen Zahlungsverpflichtung bei einmaliger Mahnung und einer Zahlungsaufforderung wird mit Stimmenmehrheit im Vorstand wirksam. Dem Mitglied ist diese Entscheidung schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Beiträge, Umlagen

1. Aufnahmegebühr, Beiträge, Umlagen und andere Gebühren werden von der Jahresmitgliederversammlung festgelegt.

2. Die Gebühren und Umlagen sind Bringepflicht und bis zum 31.12. des laufenden Jahres für das Folgejahr zu leisten.

3. Die Abführung der Beiträge an den Landesanglerverband erfolgt nach den gültigen Festlegungen.

4. Die Höhe der von den fördernden Mitgliedern zu zahlenden Beiträge wird zwischen diesen und dem Vorstandsvorsitzenden geregelt.

§ 6 Recht und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied genießt durch den Landesanglerverband den Schutz in allen des Angelns betreffenden Angelegenheiten.

2. Bei der Ausübung des Angelns sind der gültige Ausweis sowie alle erforderlichen Unterlagen (Fischereischein, Anglerberechtigung usw.) mitzuführen.

§ 7 Ahndung von Verstößen

1. Der Vorstand kann Mitglieder bei Verstößen gegen

- die Satzung;

- die Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse;

- die Kameradschaft;

- Bestimmungen des Fischereigesetzes Mecklenburg-Vorpommern;

- Küsten- und Binnenfischereiordnung und

- Gewässerordnung des Landesanglerverbandes

zur Verantwortung ziehen.

§ 8 Organe

Organe des Verbandes sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Jährlich ist eine Jahreshauptversammlung abzuhalten. Der Vorstand entscheidet über Ort und Zeit.

Der Jahresmitgliederversammlung obliegt die Entgegennahme:

- des Geschäftsberichtes

- des Kassenberichtes

- des Berichtes der Finanzprüfungskommission.

Auf der Jahresmitgliederversammlung erfolgt:

- die Entlastung des Vorstandes zum Geschäftsbericht und zum Kassenbericht

- die Durchführung anstehender Wahlen

- die Festlegung des Haushaltsplanes

- die Festsetzung der Beiträge, Umlagen und Gebühren

- sowie die Beschlussfassung über gestellte Anträge.

2. Die Durchführung weiterer Mitgliederversammlungen beschließt der Vorstand. Die Mitglieder werden dazu ebenfalls schriftlich eingeladen. Der Vorstand legt auf der Jahresmitgliederversammlung einen Arbeits- und Veranstaltungsplan für das Folgejahr vor. Die Termine dieser Arbeitseinsätze und Veranstaltungen werden den Mitgliedern in Form von Handzetteln während der Jahreshauptversammlung bekanntgegeben. Außerdem werden die Mitglieder durch Aushang im Hafen Neuhof 14 Tage vorher informiert. Die Termine dieser Veranstaltungen werden auch nach Möglichkeit über die Presse bekannt gegeben.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 14 Tage nach Eingang eines Antrages beim Vorsitzenden einberufen werden,

- wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der

Gründe verlangt

- wenn der Vorstand es für erforderlich erachtet.

4. Anträge von Mitgliedern zur Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

5. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse auf Satzungskorrektur, Satzungsänderung oder Auflösung des Ortsanglerverbandes sind die Bestimmungen der §§ 14 und 15 dieser Satzung maßgebend.

6. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen- und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Der Vorstand und die Rechnungsprüfung

1. Der Vorstand des Verbandes besteht aus:

- dem Vorsitzenden

- dem 1. Stellvertreter und Schriftführer

- dem Kassenwart

- dem Hafenmeister

- dem Stellvertreter des Hafenmeisters

- dem Gewässerwart

- dem Grundstückswart (Boddenhus)

2. Die Rechnungsprüfung besteht aus:

- dem Vorsitzenden

- dem 1. Beisitzer

- dem 2. Beisitzer

3. Die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder der Rechnungsprüfung werden auf der Jahresmitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Die Kandidaten zur Wahl werden auf der Mitgliederversammlung vorgestellt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Die gewählten Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Rechnungsprüfung wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzenden und legen die einzelnen Funktionen der Mitglieder fest. Die Ergebnisse werden der Vollversammlung bekanntgegeben.

4. Die Vertretungsmacht des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden und durch den

1. Stellvertreter.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzwahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.

6. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er erarbeitet unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen sowie nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Arbeitsrichtlinien für die gesamte Leitung und Tätigkeit des Ortsanglerverbandes.

7. Diese Arbeitsrichtlinien werden in folgenden Ordnungen festgelegt. Sie können entsprechend den jeweiligen Bedingungen vom Vorstand geändert werden. Die Änderungen sind der nächsten Jahresmitgliederversammlung vorzutragen und darüber abzustimmen.

- Hafenordnung

- Ordnung für Arbeitsleistungen der Mitglieder

- Finanzordnung

8. Die Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 11 Vorstandssitzungen

1. Die Vorstandssitzungen werden nach Beschluss des Vorstandes in der Regel monatlich einberufen. Ort und Zeit werden mit den Vorstandsmitgliedern abgestimmt. Eine außerordentliche Vorstandssitzung muss durch den Vorsitzenden einberufen werden, wenn dies unter Angabe von Gründen von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern verlangt wird.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3. Vorstandsmitglieder, die von einer Beschlussfassung betroffen sind, dürfen an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen.   

§ 12 Finanzierung und Kassenführung des Ortsanglerverbandes

1. Der Ortsanglerverband finanziert seine Tätigkeit sowie die Verpflichtungen gegenüber dem Landesanglerverband Nord-Vorpommern, dem Schifffahrtsamt und dem Verpächter aus Beiträgen, Gebühren und Umlagen sowie Zuwendungen, Sammlungen, Spenden oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke.

2. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenwart verwaltet die Kasse des Verbandes und führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen.

3. Die Bedingungen zur Verwaltung der Finanzen, zur Führung der Kasse, der Berichterstattung gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung sowie der Kontrolle werden in der Finanzordnung geregelt. 

§ 13 Jugendarbeit

Alle Mitglieder des Verbandes leiten die Jugendlichen zum waidgerechten Angeln an und betreuen sie im jugendpflegerischen Sinn.

§ 14 Satzungskorrekturen und Satzungsänderungen

Zu einem Beschluss, der eine Korrektur zur Satzung enthält, gilt die einfache Mehrheit der Erschienenen auf der Jahreshauptversammlung. Zur Änderung der Ziele und Aufgaben des Verbandes ist die Zustimmung von ⅔ aller Mitglieder erforderlich. Falls bei der ersten Veranstaltung nicht ⅔ der Mitglieder anwesend sind, muss eine weitere Versammlung durchgeführt werden, auf der dann die einfache Mehrheit der Anwesenden entscheidet.

§ 15 Auflösung

1. Die Auflösung des Verbandes kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.

2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von ¾ der auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an den Kreisanglerverband Nord-Vorpommern e.V. das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

Die ursprüngliche Satzung vom 17. Juni 1992 trat mit ihrer Registrierung am 22. Juni 1992 unter der Nummer – VR-96 – beim Kreisgericht Grimmen in Kraft. Die hier vorliegende Überarbeitung der Satzung, bestätigt durch die Mitgliederversammlung vom 08.02.1998, wird dem Kreisgericht Grimmen zugeleitet.


Zarrendorf, den 08.02.1998 Unterschriften der Vorstandsmitglieder

Geändert auf der Jahreshauptversammlung am 03.12.2006, Protokoll v. 19.12.2006

Eintragung beglaubigt am 25.09.2008 unter VR 1096 am Amtsgericht Stralsund






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